)§ 6SrdnungA①A6⁵⁵ARTICULUS XXII.Von Taxirung derer Handt=WerckerLohn- und verfertigter Arbeit.Bwohlen bey gegenwärtigen beschwär-lichen Kriegs-Zeiten / welche eineallgemeine Theurung verursachen,keine eigentliche den rechten Wehrtproportionirliche TAX-Ordnung ein-gerichtet werden kan / so haben Wirdannoch folgende der Billigkeit nach auff gegenwäreige theure Zeiten ad interim dergestalten einrich-ten / und alles höher / als es sonst bey Friedens-und Wohlfeilen Zeiten billig gelten müste, taxi-ren lassen, damit die bißhero verspührte übermäs-sige Thäurung nur abgestellet, der Frembder undEin-
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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