(68.)Einkauffer nicht überhoben, hiesige Handt-Wer-ckere hingegen auch gleichwohl dabey bestehenmöchten;Ist allso bey gegenwärtiger Tax-Ordnungkeine andere Meinung, dann daß über den, einen je-den Stück vorgeschriebenen Tax nichts gefordert, nachbey arbitrari Straff genohmmen / wohl aber dar-unter zuverkauffen erlaubet seyn solle;Und weilen vorgeml. Tax-Ordtnung schwär-lich auff eine gewisse Müntz-Sort gestellet werdenkönnen, die Frembde und hiesiger Müntz-Sortennicht kündige Passanten gleichwohl auch dadurchnicht geirret, sonderen was sie geben sollen, ver-stehen mögen / ist zu wissen. daß8. Schilling.80. Albus Cöllnisch.100. Albus Licht.20. Blaffert.1½. Dahler Cöllnisch.Einen im Röm. Reich gangbahren Rthlr. zu60. Stüber oder 30. Käyser=Groschen gerechnet,außmachen / auch wann von Albus gemeldet wird /sol-
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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68
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