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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
66
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S. (66.stens 20. Rthlr. forderen, woll aber der Herrschafftfreystehen, nach Proportion seiner Capacität undDienstleistung denselben weniger auch wohl mehrzu geben / wie dann imgleichen ein Vor-Reutheroder Stall-Knecht nicht mehr dann 10. biß 12. Rthlr.einen Laqueyen, so ein Handt-Werck wohl kan,8. biß 10. Rthlr. so aber kein Handt=Werck kan6. biß 8. Rthlr. einen Jungen, so noch nirgendtgedienet / oder sonsten für einen formblichen Laqueyennicht bestehen kan, solle nebst der Livré und Kostnichts oder nur das haben, was ihme seine Herr-schafft gutwillig accordiren / und geben wird;Deßgleichen einer Koch-Magdt, so die Kücheperfect woll verstehet / nebst einen gewöhnlichenKüchen=Schürtzel nicht über 10. biß 12. Rthlr. ei-ner zweyte Magdt nicht über 6. ad 7. Rthlr. und danneiner Kinder-Magdt nicht über 4. biß 5. Rthlr. wohlaber darunter, nachdeme sie mit der Herrschafftaccordiren können/ gegeben werden sollen/ wobeymann denenselben ausser den gewöhnlichen MiethPfennig kein Neu-Jahr, und Jahr-Marck zu ge-ben schuldig / sonderen ein solches zu thuen oder zulassen der Herrschafft frey stehen solle.TAX-

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