(65.)bahre erhebliche Ursach in seinen Dienst-Jahr, undohne Erlaubnüß und Wissenschafft seiner Herrschafft,sich anderwehrtlich engagiren, vielweniger auß sei-nem Dienst lauffen, bey Verlust seines Lied-Lohns,auch sonst befindenden Dingen nach arbitrari Straff,und damit denenselben die Lust und Gelegenheit voneinem zum anderen zu lauffen, benohmen werde, sollekeiner, wer der auch seye, Knecht oder Magdt an-nehmen, ohne formblichen Abscheidt oder Bewilligung deren jenigen, bey welchen sie noch würcklichdienen / oder zu letzt gedienet haben;ARTICULUS XXI.Von der Dienst-Botten Lied-Lohn.Uff daß auch der täglich steigender und inderen Dienst-Botten Discretion bißherogestandener Lied-Lohn führohin beständig8regulieret werde / solle ein Gutschier nebstder gewöhnlicher Livree, so vorhin abgeredet undspecificiret werden konte; nicht über 18. biß höch-stens
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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65
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