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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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64
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⛪)XXARTICULUSVon denen Dienst-Botten undihre Belohnung.Ldieweilen auch das Gesindt und DienstBotten zu nicht geringem Nachtheil ihrerHerrschafft fast täglich ohne Schen sich ge-O⁸lusten lassen, wann ihnen der Lohn nicht je-des mahl vorhin gereichet, oder nach Verlangen verhö-het werden will, oder aber wann sie nach Wollüstenmit Essen und Trincken nicht angefüllet werden /unter allerhand Vorwandt die Dienste verlassen,sich bey anderen ohne ihrer Herrschafft Willen undWissen, auch vermits würcklicher Annehmung deßMieth=Pfennigs engagiren / und dadurch verursa-chen, daß die Herrschafften zu nicht geringen Scha-den und Incomodität zu weilen gar ohne Bedie-nung sitzen müssen, ein solches Lauffen und Muthwille der Bedienten aber keines Weges zu dulden;Als solle hinführo kein Dienst=Bott ohne sonder-bahre