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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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56
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-:)S. (5ung der gewöhnlicher nunmehr gantz altfränckischerund zu nichts dienender Meister-Stück so viel anZehrungen und Kosten verwendet werden müssen,daß manniger jung angehender Meister nicht alleinseinen gantzen Vorrath und wenig Vermögendarahn zu verwenden, sonderen auch wohl dabey inSchulden sich zu stecken gezwungen werde, dahingegen der ankommende Meister ahn seinen mit sogrossen Kösten und Zeit-Verlust verfertigten Mei-ster-Stück, so bey denen Schneideren und Schu-steren bevorab gantz alte zu jetziger Zeit nicht brauchliche Kleyder und Schuhe seyndt, hernacher zu sei-nem Nutzen nichts mehr als verdorbenes Tuch undLeder findet;Dahingegen gleichwohl aber auch, wann alleZünfften auffgehoben und einem jeden als Mei-ster zu arbeiten frey stehen würde, allerhandt liederliches Gesindel, und das Handt-Werck nicht rechtverstehende Stümpelere sich als Meistere aufffüh-ren, und manniger, so sich ihrer Arbeit und an-gemaster Wissenschafft bedienet, in grosse Schadenund Ungelegenheit geführet werden dörffte; Sol-che Höchst-schädtliche Miß-Bräuche und daraußent