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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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51
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2(51.)ihre Fisch nirgendt anders dann hiehin nacher Düs-seldorff bey 5. Goldgl. Brüchten-Straff zu verkauffen, und an denen Fast-Tägen am Rhein in dergewöhnlicher Fisch-Hallen / allwo ihnen zu Erhaltungihrer Fischen, Kübel, Fisch Kahr und dergleichenverschaffet werden solle, öffentlich, keines Wegesaber denen, so selbe zu ihren Nutzen wieder verhandelen möchten, vor 10. Uhren deß Morgens zuverkauffen; Weßwegen dann die ahngeordnete Fisch-Herren, so wohl, als der Marck-Meisters Dienerfleissige Achtung zu geben;Welchem nechst von Michaëlis biß Osterendie Hecht, Barsch, grosse Rhein-Carpen und zwa-ren diese letztere weinigstens über 2. Pfundt, AhleAhl=qvabben / Lampre, und dergleichen lebendig7. biß 9. Stüber.Von Osteren aber biß Michaëlis 8. biß 10.Stüber, höchstens nach Ertrag deß Fangs, so dieFisch-Herren zu taxiren, verkauffet werden solle;Grosse 2. pfundige Weyer-Carpen aber und Schley-hen in obgeml. Winter=Zeit 6. biß 71. Stüber,G 2bey