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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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)1(5XVI.ARTICULUSVon Rivyr Fisch.ZMgleichen damit die von hiesigen Fisch-Mei-steren in Verkauffung der Fischen bißherobegangenen Excessen / indeme selbe ihre Fi-sche nach eygenen Wohlgefallen nicht al-lein in einen ungebührlichen hohen Preiß verkauffen, sonderen auch, wann ihnen nicht ein drey ad vier-facher Gewinn zu nehmen zugelassen werden will,die Nothdurfft ferner anzuschaffen, sich verweigeren,und auff solche Mannier den Fisch-Kauff gleichfalszu zwingen sich vermessentlich unterstehen dürffen / ab-gestellet werde/ wollen- und verordtnen Wir Krafft die-ses, das vorerst alle in hiesigen Unseren Bergischen Ter-ritorio von Monheimb / biß Angeradt am Rheinwohnende Fischere, in specie aber so deß Segen-Wurffs sich bedienen, fort übrige in den benach-bahrten ämbteren wohnende Unterthanen / woraufdie Beambte fleissige Acht zu geben / und dieselbedarzu anzuweisen/ schuldig und gehalten sein sollen/ihre