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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
52
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(52.)bey Sommer-Zeit 1. Schil. biß auch endtlich 8. Stü-ber, nach Ertrag deß Fangs.Unter pfündige Carpen, grosse Bresem von.Pfundt, kleine Schleyhen, Mondt-Carpen, oderCaruschen, bey Winter=Zeit 4. biß 5. Stüberbey Sommer-Zeit 5. biß 6. Stüber;Die übrige Back-Fisch Sorten, als Bleichen, un-terpfündige Bresemen, Barffem, Rothaugen, Kohl-Fisch, Mühnen und dergleichen bey Winters-Zeit41. bey Sommer=Zeit 5. Stüber;Macrelen, Alven, und dergleichen. Stüber.Da auch die Frembde umb desto ehender ihreFisch verkauffen und Geldt lösen zu können, dasPfundt Fisch einm oder mehr Stüber wohlfey-ler und unter obgeml. Tax verkauffen wolten, sol-te solches ihnen frey und ohnverbotten seyn;Die abgestandene Fisch / wann selbe frischund Genießbahr, sollen nach vorgangener Besich-tigung 1. 2. ad 3. Stüber weniger nach Proportiondie Fisch-Sorten lebendig hoch oder wenig taxiretgewesen / verkauffet / dafern aber lange Abgestan-den!