49.)Vom 12. Julii an solle mit den Lämmerenwelche alßdann nach dem Gewicht zu verkauffenkeine Lunge, Leber, Füsse, noch Kopff mit den Viertelen verkauffet, noch Beygehawen, vielweniger dasFleisch, es habe Nahmen wie es wolle, auffgebla-sen werden, bey Straff 3. Goldgl.Damit auch das Fleisch bevor- ab in denen heissenSommer=Tagen wegen der im Schlacht=Hauß undHallen befindlicher Unsauberkeiten nicht angestecketund schmäckig werde; Solle hiesiges Schlacht-Hauß sowohl, als Hallen-Stande, alle Jahr sauber geweisset, auch das Schlacht-Hauß alle Mittagund Abend außgewäschen und gesäubert / auch keinUnchsel und dergleichen so einen übelen Geruch ver-ursachet, in der Hallen auffgehencket und getruck-net werden, bey Straff 3. Goldgl. toties quoties;Ubrigens solle es bey der hiebevoren unterem9ten Aprilis jüngst außgelassener Hallen-Ordtnungbelassen, und auff deren Besthaltung und Observantz, von hiesigen Hallen und Marck-Meisterfleissige Obsicht gegeben werden;EARTI-
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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49
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