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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
48
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(48.)als der Käuffer so ein mehreres gibt ohne Anse-hen der Persohnen und Nachlaß ipso facto erkläh-ret seyn sollen;Damit auch unter den Unwahren Vorwandt, alswann dieses oder jenes Stück, vor diesen Cavalierund Herren bereits bestellet / und verkauffet wordendie zur Hallen gehende Leuthe nicht gezwungen wer-den mögen, daß schlechts oder ihnen nicht anstän-diges stuck Fleisch zu nehmen, sollen Sie Schlächtere hinführo, sobaldt vor diesen oder jenen Herrenetwas bestellet und gekauffet worden, alsobaldtaußhauen / und nach deren Häuseren schicken / kei-nes Wegs aber in der Halle hencken lassen; sonderen was führohin allda öffentlich außgehenckt ge-funden werden wird / einen jeden ohne Unterscheidtfür bahre Zahlung der Tax gemeeß überlassen wer-den solle, bey Straff 2. Goltgl.Dann sollen die Schlächtere bey 10. Pfundtguten Rindt= oder Ochsen=Fleisch nicht mehr dannhöchstens 1. Pfundt, und also nach Advenant aberfür Berhew legen, bey Kalb= oder Hammel-Viertel /so die Beyhew an sich selber haben keines;Vom