Druckschrift 
Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
47
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

(47)funden und geschlachtet worden, sollen alle Sambst-Tage die auß den Magistrat ahngeordtnete Hallen-Herren das Fleisch, weilen solches wegen Verän-derung der Jahrs-Zeit, deß Fleisches Güte, undEinkauffs / auff einen gewissen beständigen Preiß nichtgesetzet werden kan. Auff ein billiges als gesetzet.Wohl gemästetes Ochsen-FleischRindt=FleischHammmel=FleischKalb=FleischSchweine=FleischOhne die allergeringste Conniventz / Absehen / undInteresse, ihren geleisteten Aydt und Pflichten ge-mäß unpartheyisch taxiren, und solches auff einerTaffel verzeichnet öffentlich zu Jedermanns Wissen.schafft vor- und in der Hallen außhencken lassen;Nach welchem Preiß dann hiesige Schlächtereihr Fleisch Jedermänniglichen / der solches vor bah-re oder sonst gesicherte Zahlung gesinnen würdeverlassen, keines Wegs aber, wie fast täglich pra-ctisirt wird / einen Stüber oder halben das Pfundthöher verkauffen sollen bey Straff 5. Goldgl. war.inn der Schlächter / so ein mehreres annimbt sowol,als