(46.)3. wohlgemäste Ochsen, warüber Sie unter ihnensich zu vergleichen, in die Halle zu bringen schul-dig und gehalten seyn sollen, mit der ernstlicherWahrnung, daß wofern Sie eine Woche ohne 2.dergleichen Ochsen in die Halle zu liefferen vorbeygeben lassen würden/ die sämbtliche Schlächtere in 10.Goldgl. Salvo regressu gegen die jenige / welcheauß ihnen darinn säumig gewesen, ipso facto ver-fallen seyn, und wofern dieses auch nicht helffenwürde, gar denen Frembden das Fleisch öffentlichhierein zu bringen und zu verkauffen erlaubet werden solle;Auff daß aber führohin besseres und untadelhafftes Rindt, Kalb, und Hamel-Fleisch zur Hal-len gebracht werde, solle der veraydete Marck-Mei-sters Diener, welcher zu solchem Endt in der Hal-len seine Wohnung haben solle, das schlachtendeViehe zuvor wohl besehen und visitiren, ob selbesfrisch gesundt und Hallenmässig befunden werde,wo nicht, hette er solches auß der Hallen zu ver-weisen, oder gar befindenden Dingen nach im Rheinzu werffen, wann nun daß schlachtende Viehe be-vorab die Kälber so wenigsten 35. Pfundt wiegenoder drey Wochen alt sein sollen, Hallenmässig be-fun-
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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46
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