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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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(45.)Armen-Büchse und Brodt-Korb ahn Allmusen eingehen wird, vor- oder unter den Thor ihnen außgetheilet werden / welchem nechst alles und jedesoffentliches Bettelen in hiesiger Stadt auff den Gas-sen sowohl, als vor- und in denen Kirchen bey Ver-lust deß ihnen gegebenen Stadt-Zeichens, gäntz-lich abgestellet, und verbotten sein solle.5ARTICULUS XVVon Schlacht- und Verkauffungdeß Fleisches.Achdeme Wir auch in der That HöchstMißfällig verspühren müssen, wie daß hie-sige Fleisch-Halle gar selten mit guten wohl-Sgemasteten Ochsen / fort anderen Fleisch ver-sehen, sonderen vielmehr mit alten Kühen, mage-ren Rinder, und nichtsnutzigen Kälber angefüllet,und vor einen excessiven Preiß verkauffet werde;Als wollen und befehlen Wir gnädigst, daß hiesi-ge Schlächtere vor erst alle Wochen wenigst 2. adF 33. wohl.