(44)zu geben, sollen in hiesige Stadt eingelassen, viel-weniger das offentliche Bettelen auff denen Gassenund in den Kirchen, oder das Singen vor den Häu-seren gestattet werden, sonderen wann deren sicheinige finden lassen würden, solle hiesiger Bettel-Vogt oder auch die Stadt-Dienere, welche insge-sambt darauff fleissige Achtung zu geben / zweyMusquetier von der nechstgelegener Wacht gebührendt gesinnen, und selbe über Rhein führen lassen;Die in hiesiger Burgerschafft gebohrne Ein-heimische, und in Unseren Militair Diensten Bles-sirte, so kranck und gebrechlich oder sonst zu fer-nerem Dienen und Handt-Arbeyt Untüchtig seyndt,nachdeme selbe nach Anlaß Unserer hiebeyvoren un-term 27. Februarii jüngst deßfals erlassener spe-cial gnädigster Verordtnung in Gegenwahrt allhie-sigen Dechandts/ zweyer Magistrats-Persohnen/von dem Stadt Medico und Chyrurgo examiniret,und vermitz Anhangung deß Stadt-Zeichens admit-tiret worden/ sollen in der außwendiger Burgerschafftsich auffhalten / und zu deren Unterhaltung / daß jeni-ge / so in denen / wochentlich zweymahl umbgehenderArmen.
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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44
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