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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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(43.)siger Straff sein behörliches Gewicht gegeben unddabey gar, und wohl außgebacken werden, unddafern / warauff fleissige Achtung zu geben / auchvon denen zu solchem Endt von den Magistrat be-nennenden Deputatis wenigstens alle Monath auchöffters gar ohnvermerckter Dingen die Laden visiti-ret, und das Brodt nachgewogen werden müste,der allergeringster Mangel oder Untreu dabey ver-spühret würde, die Ubertrettere alsofort zur wohl-verdienter Bestraffung ohne das allergeringste Ab-sehen und Remission gezogen werden sollen;ARTICULUSXIVVon Verpflegung hiesiger und Abweisungder frembder Betteler.Eine frembde und unbekandte Betteler, Müs-siggänger, arme Studenten oder anderesverdächtiges Gesindel / warauff die ahnden Thoren bestelte Schildt Wacht, auchdie Thor= und Licent-Schreiber fleissige Acht mitF 2zu-