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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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1 (42) S:genohmen, auch so schlecht nur zu blossen derenBeckeren Vortheil, umb das Gewicht zu behaltendurchgearbeytet, und außgebacken, auch sonsten zunaß gemenget und nicht gnugsamb durchgearbeitetwerde, daß solches zu weilen kaum aneinander hange,und zu geniessen seye;Als solle vorerst hiesigen Mülleren bey Ent-setzung ihrer Diensten oder Mühlen-Pfacht-Rechtsdaß zur Mühlen gebrachtes Korn mit mehrerem Fleißfeiner und besser, als bißhero geschehen, der ge-wöhnlicher Müllers Gelöbde und Mühlen-Ordtnunggemäß mahlen / welchem nechst hiesigen Beckerenbey 5. Goltgl. Brüchten Straff anbefohlen wird /kein Mehl / es seye dann wie sich solches gebühret,woll und fein, auch sonsten von keinen versticktenKorn gemahlen / und die grobeste Kleyhen außge-beutelt! zu verbacken;Dann solle ferners alles so wohl weiß alsgrob Brodt, nach den, von hiesigem Magistrat o-der dessen Deputirte, so aber selber mit Früchtennicht handelen, sonderen dahier, gleich wie an anderen Ohrten ein wochentlicher Früchten-Marckahngestellet werden solle/ gesetzten Tax bey gleich-mäſ