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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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(41.)sorgen, damit selbes gar, und wollgeschmackt mit auffrichtigen Hopffen / keines Wegs aber mit anderen un-zulässigen Zusatz und Composition außgekochet / auchkein Bier zum Verzapffen angestochen werden / es seyedann zuvor etliche Tage alt, klar, und wohlgesetzet;Dann solle keiner ein Gebraw zum Anzapf.fen bringen, und verkauffen mögen, es habedann der Marck= oder Kuyr=Meister zuvorn sel-bes probirt / ob das Bier den erlaubten Groschenwehrt seye, dafern nun daß geringste obgeml. Maas-sen oder an seiner Güte oder Geschmack ermange-len würde, soll ein solches der Gebühr seinem Wehrtgemäß taxirt / und geringer verkaufft werden;XIII.ARTICULUSVon Brodt-Backen.Enmach auch bey denen Beckeren der un-verantwortlicher Miß-Brauch einige Zeit-hero eingeschlichen, daß bevorab zu demSchwartz-Brodt nur geschradenes, undkaum halbrecht / wie solches an anderen Orthenbräuchlich, gemahlenes Mehl mit Kleyen und allesge-