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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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40)nach Couranten Kauff / auff einem sicheren raisona-blen Preiß / wobey jedoch obgeml. Wein-Schänckenwegen Leccage, Fewr / Licht, und Ungelegenheit einsicheres zuzulagen, der Billigkeit gemäß taxiret wor-den, dabey gnädigst und ernstlichst befehlendt, daßwann sich befinden würde, daß geml. Wein-Schän-cke ihren geleisteten Aydt zu wider die gekuyret / undtaxirte Weine höher verkauffet, oder mit schlech-ten vermischet, und nicht pur gelassen, sonderendieser Unser gnädigster Verordtnung zuwider auffeinigerley Weise, wie es auch Nahmen haben mö-ge, verfälschet haben würde, die jenige nicht alleinin obgeml. Brüchten-Straff krafft dieses fällig er-klähret, sonderen auch auff mehreren Betrettungs-Fall arbitrarie gestraffet werden sollen;ARTICULUS XIIVon Bier=Brauen und Bier=Zapffen.Jesige Brawere und Bier-Zäpffere sollennach Ertrag deß Früchten=Kauffs das Bierguth machen / dabey aber absonderlich be-for-