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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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(39.)und führohin gute und unverfälschte Weine füreinem billigmässigen Preiß verzapffet werden möge,sollen alle Wein-Schäncke bey ihrem geleistetenBürger-Ayd Handtästig angloben / keine Weinemit Meht oder so genandten Spanischen Wein undsonsten andere Schmiererey und Zusatz/ unter wasPrætext es auch immer seyn könne / und Nahmenhaben möge, zu verfälschen, weder dergleichen ver-fälschte und erfolglich der Gesundtheit höchst-schädt-liche Weine wissentlich einzukauffen, und wiederzu verzapffen, bey Straff 50. Goldgl. toties quo-tiesFerners sollen geml. Wein-Schäncke bey Straff25 Goldgl. kein Faß Wein / es seye klein oder großzum feilen Kauff anzapffen mögen / es seye dannvon einem zeitlichen Bürger-Meisteren / so von Un-sertwegen jedesmahl dabey seyn solle, so dann einenauß den Scheffen / und einen auß dem Stadt-Rathwelche zu solchem Endt alle Woche zweymahl / nemb-lich deß Montags und Donnerstages Nachmittagsvon zwey biß 3. Uhren auffm Raht-Hauß zusahmenkommen / und vor solche ihre Bemühung die gewöhnlicheKuyr-Quart geniessensollen / der Wein probirt / und dieMaaß nach den billigen und befundenen Umbständennach