(38.)Sollen die Tracteurs oder Gast-Gebere, so einordinaires halten, allemahl nach vollendter Mahl-Zeit, gleich wie ahn anderen Ohrten bräuchlich,den Teller umgehen, und sich von einem jeden dieMahlzeit und den getrunckenen Wein bahr zahlenlassen, dafern aber ein oder der ander bey ihnenim Hause logiret, solle der Wirth alle 8. Tage ihmedie Rechnung ordentlich beschrieben übergeben, undseine Zahlung gesinnen, da nun der ein oder derander sich darinn weigerlich bezeigen, oder sonstenden Wirth ohnverdienter Dingen strapaziren oderübel tractiren würde, solle der Wirth demselbennicht allein fernere Bewirthung zu verweigeren be-fügt, sonderen auch solches zu gebührender Remedir- und Ahndung der Obrigkeit anzuzeigen gehal-ten seyn.XI.ARTICULUVom Wein-Zapffen.Uff daß auch ebenfalß die bey dem Wein-zapffen bißhero verspührte Miß-Bräucheund übermässige Theurung abgestellet /Eund
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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38
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