(37.)dation bescheidentlich ahngeschlagen / und in Rech-nung geführet werden, mit der beygefügter ernstli-cher Warnung jedoch / daß wann darüber Klagegeführet, und befunden werden solte, daß die Zim-mer-Heur, oder die verbrauchte Feurung zu hochund übermässig ahngeschlagen / und sonsten gegen-wertiger dieser Verordtnung auch in den geringstennicht nachgelebet worden, Sie Gast-Gebere undWirthe alsdann befindenden Dingen nach exem-plariter bestraffet werden sollen;Damit gleichwohl aber auch vorgeml. Gastge-bere und Wirthe, welche sich haubtsächlich umbdeßwillen beschweren, daß viele zu weilen halbeund ganze Jahren bey ihnen zehren / und zuletztheimblich durch gehen / oder aber / wann ihnen inZeiten die Rechnung gegeben, und umb die schul-dige Zahlung einige Ahnmahnung geschehen, diesenicht allein allerhandt unbefügte Händel anzufangen,und zu brutaliziren, sonderen auch gar an Platzder Zahlung den Wirth, oder die Wirthinne mitPrügelen zu bedröhen / und auß dem Hause zu ja-gen sich unterstehen dörffen / Klagloß gestellet / undzu den ihrigen geholffen werden;Sol.3
Druckschrift
Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
37
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten