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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
36
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(36.)Gesellen zapffen, noch in ihren Häuseren bey ob-geml. Straff, weßwegen hiesige Stadt-Dienere mitZuziehung eines Corporalen und zweyen Gemeinenvon hiesiger Haubt-Wacht zu weilen, und wenig-stens die Woche 3. mahl umgehen / und in denenWirths=Häuseren visitiren sollen/ einigen Auffent-halt verstatten;Damit auch ebenfalß die wegen Stallung derPferden geklagte übermässige Theurung und Miß-bräuche abgeschaffet werden möge, solle führohinfür nöhtiges Hew wenigst 10. Pfundt/ Heckerlingund Ströhe, sambt Stall-Geldt auff einen Pferdtmehr nicht dann 10. Stüber auff einen Tag undNacht gefordert werden, Die Haber aber solle al-le Monath nach Gelegenheit deß Einkauffs von de-nen Marck. Herren taxiret, und unter deß veräy-deten Stadt-Schreibers Handt verzeichnet, an de-nen Stallungen und Haber-Kasten bey Straff 5.Goltgl. öffntlich angehefftet werden;Da auch jemand ein oder mehr à parte Zim-meren in Winter=Zeit mit nöhtigen Licht und Feu-rung verlangen wurde, solle von dem Wirth einsolches nach Gelegenheit der Zimmer und Accomo-da-