S (35.)gerichtet werden, bey schärffester Ahndung auchbefindenden Dingen nach Leib= und Lebens-Straff;Da auch die Schuster und Schneider fort ü-brige Handwerckere sich beschweren, daß die Ge-sellen gantze Nachten in denen Wirths-Häuserenauffbehalten, und dadurch verahnlasset würden, nichtallein deß Sonntags, sondern auch des Montagsauch zuweilen an anderen Werck-Tagen biß Mitter-Nacht in allerhand Schwermerey zuzubringen, nachgehends auff den Gassen allerhand Schlägerey und In-solentien anzufangen / auff solche Weise ihr Wochent-lichen Lied Lohn unnützlich auffeinmahl zu verschwen-den / den Meister aber mit seiner zuweilen höchst-nöhtiger Arbeit zu Hauß allein sitzen zu lassen, alssolle vorerst an denen Sonn- und Feyr-Tagen deßMorgens wehrenden GOttes=Dienst bey Strafdrey Goldgl. kein Wein, Bier, oder Brandenwein,es sey dann Reisenden und Passanten zur nöhtigenLabung, geschencket, deß Nachmittags aber dergleichen Leuthe zu setzen, doch dergestalten erlau-bet seyn, daß sie niemanden, er seye Soldat oderHandtwercks=Bursch nach gegebenen Zappenstreich /am Montag und übrigen Werck=Tagen aber kei-nen hier beym Meister wohnenden Handtwercks.E 2Ge-
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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35
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