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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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(34) Sdie Nachbahre mit Acht zu geben, sich eräugenenwürde, der Wirth oder der Hauß-Herr, alsdannselbes der ordentlicher Obrigkeit bey obgeml. Brüch-ten-Straff alsofort anzuzeigen, und dergleichen Ge-sindel auß dem Hause zu schaffen gehalten seyn solle;Wie dann imgleichen keine frembde Betteler /Müssiggänger, frembde arme Studenten, und der-gleichen verdächtiges Gesindel, so hier in der Stadtnichts sonderlichs, als nur bey diesen Kriegs-Zeit-ten alles außzuspioniren, zuverrichten haben, beydenen Thoren hereingelassen / vielweniger vondenen Wirthen eingenohmen, und Auffenthalt ver-stattet / sonderen wann dergleichen bey ihnen sicheingeschlichen hetten, selbe der Obrigkeit alsofortahngekündiget, und zur Stadt heraus geschaffet wer-den sollenFerner solle keiner in seinen Hause verstattendaß GOTT der Allmächtige, durch Fluchen, undGOttes-Lästeren beleidiget, weder der WeltlicherObrigkeit und zeitlicher Regierung verkleinerlichnachgeredet, oder wider dieselbe einige heimblicheComplotten, verdächtige Unterredungen, und ge-fährliche Nachstellungen gehalten und ins Werckge-