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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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S (33.)sen wollen, hat derselbe sich deßfals mit seinemWirth zu vergleichen;Dafern auch ein oder der ander sich nicht mit zuTisch setzen / sonderen in denen geringeren Herber-gen ein stück Fleisch, Brodt, Butter und Käeßforderen wollen, solle der Wirth demselben solchesohnweigerlich für billigen Preiß verstatten / keinesWegs aber zur ordinairer völliger Mahlzeit zwin-gen;Ferner ist ahn alle Gast-Gebere, Wirthe, fortübrige Einwohnere hiesiger Unserer Residentz-StadtDüsseldorff so wohl, als außwendiger BürgerschafftUnser nochmahls wiederholter gnädigst ernstlicherBefelch/ daß keiner bey Straff 20. Goltgl. Brüchten, auch sonsten befindenden Dingen nach, scharfferen Einsehens und arbitrari Straff sich gelüstenlassen solle, einige leichtsertige und verdächtige Per-sohnen in ihren Häuseren einzunehmen, noch zudergleichen unehrbahren Zusammen-Künfften undGesellschafften einigen Auffenthalt oder Vorschub,unter was Prætext und Deck-Mantel es auch immer sein möge, zu verstatten, sonderen wann der-gleichen verspüret) oder der geringster Verdachtsolchen unehrbahren leichtfertigen Lebens, weßwegendie