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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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1 (32.)Als befehlen Wir denen Gast-Geberen undHerbergirer hiemit gnädigst ernstlichst / daß Siehinführo die ahnkommende und Herberg verlangen.de Frembde und Passanten) wann selbe bey ihnenannoch Platz finden und logieret werden können.nicht ab= und von einem Hauß zum anderen ver-weisen / sonderen selbe nach Standts Gebühr mitaller Höffligkeit einnehmen / mit wohl eingerichteten Betteren und Zimmeren versehen, mit gutemSpeiß und Tranck bewirthen, und sonsten mit al-ler Civilität bedienen und an Handt gehen solten;Und damit auch keine in der Rechnung über-hoben werden können / solle nach Proportion derenWirths-Häuseren / deß Tractaments, und der Gä-sten / für die beste Taffel allwo 8. bis 10. wohl-zugerichtete Speisen auffgesetzet werden / für jedePersohn einen halben Rthlr / ahn denen zweytenTaffelen einen halben Oberländischen Gulden / ohneden Wein, Und für die bey sich habende Diener 10.Stüber, ahn den übrigen geringeren Taffelen aber15. 10. und. Stüber, nach Ertrag und Unter-scheidt der Speisen und deren Accommodirung ge-rechnet werden / solte sich einer aber à parte und extramit mehreren oder wenigeren Speisen tractiren las-sen