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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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S1 (30.)trarie gestraffet, sonderen gar befindenden Dingenohne einige Gnad das Leben verwürcket haben;Auff daß auch ein jeder auff Fewr und Lichtin seinem Hauß desto fleissiger Obacht haben möge /solle der Einwöhner / in dessen Hause auß Wahrlo-sigkeit ein Feur auffgehet / 20. Goldgl. zur Straffzu erlegen schuldig seyn, oder auch gestalten Sacheneine arbitrarie Straff zu gewarten haben;Damit nun ein jeder bey dergleichen Fällenwissen möge, was zu thuen oder anzugreiffen, sollevon hiesigen Magistrat einige zu denen Wasser-Spreuthen, damit selbe durch die, dergleichen nichtkundige, nicht gelähment und unbrauchbahr gema-chet) die anderen aber zu herbeytrag= und Ahula-gung deren Brandt-Leiteren, und sonsten übri-ger nöhtiger Verahnstaltung benennet und verordtnet werdenDiese nun so höchst=nöhtige Brandt-Ordtnungbey Männiglichen in frischer Gedächtnüß zu erhal-ten, solle am Mittwochen nach Osteren alle Bür-gere auff hiesigem Raht-Hauß citiret / selbe ihnendeutlich vorgelesen, und ein jeglicher dabey seinerihme ahngewiesenen Function, Verrichtung undPflich