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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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229.)Die jenige, welche sich am ersten beym Brandteingefunden / sich am mehristen exponirt / und alsrechtschaffene Nachbahren und Bürgere getreulichwoll geholffen, sollen, dafern ihnen dadurch einigesUngluck und Schaden am Leib zugefüget würde.von denen Partheyen und nechsten Nachbahren deßBrandts/ oder auch auß gemeinen Stadt-Mitte-len eine proportionirlich=billige Erstattung zu ge-warten haben;Da hingegen wofern ein Nachbar in solcherBegebenheit sein Hauß und Brunnen-sperren, oderauff andere Weise einige Verhinderung, wadurchdas Fewr in Zeiten nicht gestillet, zu Werck richten würde, derselbe mit aller Schärffe, befinden.den Dingen nach arbitrarie bestraffet werden solle;Die aber bey dergleichen unglücklichen Bege-benheiten das allergeringste, wie wenig es auchseye, seinen in der Ngeht steckenden Nachbahrenauß seinen Hauß nehmen, entfrembden, oder un-term Vorwant deß Flüchtens anderwerhtlich ver-tragen, oder daß bey ihme geslüchtetes Guth gefähr-licher Weise verdunckelen, und verläugnen wurde,derselbe solle nicht allein nach aller Rigeur arbi-tra