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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
28
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(28.)dabey bezeigen möge, solle der jeniger) so die ersteBrandt-Sprütze beyführet, 2. Rthlr. und die zweyte1. Rthlr. zur Recompens auß gemeinen Stadt-Mittelen alsoforth deß anderen Tags außgezahletwerden;Dann solle ein zeitlicher Stadt-Scholteiß, wieauch Burger=Meister und Raht bey dem Brandtsich einfinden, die Leuthe zum Löschen und Herbey-tragung nöhtigen Wassers anweisen / und solche Or-dre stellen damit alle Cofusion, Tumult / undübrigen Inconvenientien vermittelet / und verhütetwerden möge;Wann in einem Hauß das Feur dergestaltenauffgehet, daß zu befahren, es möchte ferner umbsich reissen / sollen die nechst angelegene Häuser be-vorab, wo der Windt hinwehet, alsobaldt abgede-cket werden;Zu welchem Endt dann hiesige Leyen-DeckerZimmer Leuthe, und dergleichen mit ihren in solchenFällen nöhtigen Sägen / Fewr. Hacken und derglei-Instrumenten bey funff Goldgl. Brüchten-Straffalsobaldt sich dabey einzufinden haben;Die