(27.)2Die jenige aber, als alte Leuthe, Weiber undKinder, so dabey nichts helffen, sondern vielmehrnur Confusion und Hindernüß geben können, sol-len, wie auch alle frembde und unbekandte Passan-ten sich in ihren Häuseren halten / und keines Wegsauff denen Gassen einfinden lassen;Bey solcher Begebenheit solle von einem jedenvor sein Hauß alsoforth eine Lantern mit gnugsa-men Lichteren außgehäncket / auffm Marck und ü-brigen grossen Plätzen aber Heerpfannen und Taarr-Kräntze angezündet werden;Die jenige, so die Schlüsselen oder die Brandt-Sprützen / Brandt-Leiteren / Eymeren / und der-gleichen in Verwahr haben, sollen sich am allerer.sten dabey einsinden, damit durch ihre Abwesen-heit und Abgang dergleichen so höchst=nöhtigen In-strumenten der Brandt in Zeiten ohngeloschet nichtbleiben / und umb sich fressen möge;Die jenige, so Pferde haben, sollen gehaltenseyn, die bey denen Brunnen hin- und wieder aufdenen Gassen stehende Wasser-Büdden, wie auchdie Brandt Sprützen den Brandt zuzuführen, unddamit ein jeder sich desto embsiger und geschwinderDda-
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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27
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