—(26.)zwey oder drey läderen Säcken ahn solchen öhrte-ren halten; alwo kein Feur noch Licht darzu kom-men und Schaden verursachen könne;Dann sollen alle Thürn und Nachts=Wächter,deren alle Nacht biß an den Morgen zwey durchdie gantze Stadt gehen, und die Stunden deutlichanblasen und außruffen sollen / darauff fleissigeAchtung geben, und dafern sie einiges Unglück oderBrandt verspühren würden, nicht allein solchesdurch ohngewöhnliches Blasen alsoforth ahndeuthen /sondern auch ahn deren benachbahrte Häuser und Thü-ren anklopffen und Alarm machen / auch die gewöhn-liche Brandt-Glocke in Zeithen ziehen lassen;Bey welcher Begebenheit dann der Commen-dant bey Tag alle Thoren wohl bewahren / dieGuarnisoun aber zu Verhütung aller Dissordre auchrauben und stehlens durch den Trummenschlag mitihrem Gewehr auff die ihnen ahngewiesene Sam-mel-Plätze zusahmen beruffen lassen solle / die Bür-gerschafft aber und die jenige / so in dergleichenBegebenheiten zu helffen Capable, sollen sich al-soforth auffm Marck vorm Rath=Hauß versamm-len;Die
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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26
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