)N ( 25.überfallenden Schlaff brennendt vergessen werden,nach ihren Schlaff=Kammeren gehen; Und sollejeglicher Wirth oder Hauß=Vatter billig nicht ehender zur Ruhe gehen / er habe dann zuvorn selbst,oder durch jemandt vertrautes Visitiren lassen / oballes Licht in seinen Hauß dergestalten außgelöschet,damit kein Schade davon zubefahren;Deßgleichen keine heisse Esche oder ähmer auffBreiteren oder höltzen Gebühn / da es Schadenverursachen könte / hingeschüttet / sonderen anfänglich in eyseren oder steineren Gefäß biß sie völligkalt worden / hingesetzet werden solleImgleichen solle besorget werden / damit beydem Mältzen auff den Esthen behutsamb umbgan-gen, auch deß Abents das Fewr wohl eingescharret,verdecket / und für Katzen und Hunde wohl verwah-ret werde;Die Schornstein und Ofen-Pfeiffen, sollen wenigstens alle Jahr zwey oder nachdeme selbe starckgebrauchet/ mehrmahlen gereiniget werden;Die jenige Krämer so mit Pulver handelensollen hier in der Stadt nicht über 25. Pfundt auffeinmahl in ihren Häuseren / und zwarn solches inzwey
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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25
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