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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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(24)stiquen fleissige und sorgfaltige Achtung geben, da-mit wegen deren Unachtsahmkeit durch Feur undLicht kein Schaden gescheheDann solle / auff denen Sölleren / und in allen Stal-lungen oder sonsten/ wo Rauch Futter und dergleichenvorhanden / es seye in denen Herbergen oder PrivatenHäuseren keiner des Abendts mit einen blossen Licht,und ohne woll zugemachte Leuchte gehen, vielwenigerdas Licht daraus nehmen, und unachtsahmer Wei-se ahn denen Latier-Posten, oder sonsten hin undher ankleben, bey Straff 10. Goldgl. Brüchten,oder dafern der Gutschier oder Dienst-Botte solchesim Vermögen nicht hätte, bey Straff 6. Wochent-licher Incancerirung oder Schantzen-Arbeit.Deßgleichen an obgeml. öhrteren alles Tuback-Rauchen / wadurch manniches Unglück geschicht /bey gleichmässiger Straff ernstlich verbotten seinsolle;Ferner sollen die Wirthe, auch übrige PrivateEinwohnere keines Wegs gestatten / daß die beyihnen logirende Frembde oder sonsten deren übrigenKindere, und Dienst-Botten ohne Leuchten oderLampen mit blossen Kertzen / oder Wachs Lichter /welche zuweilen hier und dort angeklebet/ Und beyüber