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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
23
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(23.)Kein heimblich Gemach oder dergleichen stin-ckende Mist Pfühle sollen nach der Gassen / undgemeinen Plätzen außgehen / sondern ein jeder inwendig im Hauß oder seinen Hoff dergestalten ahn-legen lassen / damit sein Nachbahr dadurch nichtverstäncket / noch sein Hauß und Erb Schade ge-schehen möge; Zu welchem Ende dergleichen ahndeß Nachbahrs Erb ahnschiessende Mist-Kaulen oder Sencken mit Trass nothtorfflich außgemauretund versehen werden müssen;ARTICULUSIXVon der Brandt-Ordnung und wasdergleichen Fällen zubeyverahnstalten.Amit auch alle Gefahr deß so schädt= undverderblichen Brandts / Wofür der All-mächtige diese Stadt und Jedermänniglichferner gnädigst behüten wolle) so viel im-mer möglich vorgesorget werden möge / sollen vorersthiesige Einwohnere und Bürgere auff ihre Domestiquen