(22.)der Strassen mit keinen Holtzwerck, sondern mit lau-teren Steinen so viel thuenlich hoch- und seinenNachbar gleich, mit aller Zierde ohn einigen Uber-satz oder Ercker, wadurch den Nachbahren der Pro-spect benohmmen werden möchte, auffzuführen, mit-hin sich zu besleissigen, damit die Seythen-Mau-ren zu mehrerer Verhütung deß Feurs- und Brandt-schadens gleichfals mit Steinen auffgebawet / undweinigstens zwischen das dritte und vierdte Haußein Brandt=Maur gefunden werde;Zu Verhütung aber aller deßfals zwischen denenNachbahren gemeinlich entstehenden Streits, wollenund befehlen Wir, daß, wofern einer dergleichenBrandt-Maur zu setzen willens, der Nachbahr selbesnicht allein ohnweigerlich gestatten sonderen auchvorgeml. Unser Policey-Director nach vorgange-ner Besichtigung summarie mit Abschneidung al-ler kostbahrer Weihterung demselben zu einer sol-cher gemeinschafftlicher Brandt-Maur nach Ahnlaßder Baw-Rechten das seinige beyzutragen anhaltenſolle;Deßgleichen alle Tächer mit Leyen oder Pfannengedeckt / die Pfannen auch nicht mit Strohe gedo-cket / sonderen mit Kalck eingeschmieret werden sollen;Kein
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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22
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