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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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S(21.)2Meister durch einen hiezu expresse bestelten Stein-Pflasterer deßsals fleissige Obacht geben lassen / damit /wann hier oder dorten ein oder ander Stein loßgefahren, oder sonsten ermangele, selbes in Zeitenwieder repariret / keines Wegs aber verstattet wer-de/ daß/ von welchen es auch immer seye/ das Pfla-ster propriâ authoritate hinführo auffgenohmmen /und durch Einsetzung der schroder Buchsen / MayBaumen oder dergleichen beschädiget / sonderen wersich einer solcher schroder Buchsen zu bedienen willens /sich in der von Uns bereits per Decretum vom 15.May jüngst bestimbter drey Monathlicher Frist mit ei-nem wenigst zwey Fuß breiten viereckigten HawStein / warin zu desto beqvemer Offnung ein andermit einen eingegossenen Eysen Ring zu legen/ verse-hen / und solchen auff sein deß Aygenthumbers Kö-sten einsetzen lassen solle.ARTICULUSIIIVon Auffbauung neuer Häuser.Er führohin inhiesige Unsere Residentz-Statzu bauen vorhabens/ solle gehalten sein/die Giebelen oder Faciata der Häuser nachWder3