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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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S (20.)Wie dann imgleichen ferner bey Straff 5. Gold-gülden ernstlich und auffs scharffeste verbotten seinsolle, keine Seiff-Luder, Nacht-Geschier, unddergleichen Unsauberkeiten / als wordurch männigerVorbeygehender an seiner Kleyderreidung offtmahlsbeschädiget, und sonsten beschimpffet wird, auß de-nen Finsteren / es seye bey Tag oder bey Nacht / auff dieGassen außzuschütten/ sondern wann ein oder anderdarüber ertappet / derselbe nicht allein in obgeml. 5.Goldgl. sondern auch in die durch dergleichen ver-bottenes Außschütten verursachte Kösten / Schimpff /und Schaden Krafft dieses condemnirt sein;Und damit auch es nicht allemahl / wie gemein-lich geschicht/ auff die ohn vermögende Dienst-Bot-ten geschoben werde, solle die Hrrschafft, bey wel-chen sie dienet, und aus dessen Behausung, Stock-werck oder Finster der Schade geschehen, allenfalßdafür angesehen werden; So sich alßdann selberbeyzumessen / daß sie solch liederliches und macht-sahmes Gesindel in ihrem Dienst genohmen / odernicht besser darauff Acht gegeben habe;Auff daß nun die Gassen und daß neu ange-lagtes Pavement in gutem Standt stetshin gehal-ten werden möge; solle ein zeitlicher Stadt-Rhent.Meister