—:2519.) S⸗⛨Wie wir dan auch imgleichen / als viel hiesiges Schloßden Marstall / und Lieffer-Hauß / womit es aller übri-gen Privat-Häuseren in diesem Punct gleich gehaltenwerden solle/ betreffen möchte/ die gemessene gnädigsteVerordnung gehörigen Ohrts bereits ergehen lassen;Dann solle keinem, wer erauch immer seye,erlaubet werden / vom 1. May bis 1. Septembrisdie heimbliche Gelegenheiten / oder die an derenPlatz-brauchende stinckende Mist-Kaulen außläh-ren, und reinigen zu lassen, bey Straff 20. Goldt.gülden, sonderen wann solches vorzunehmen dieNoth erforderen würde, es vom 1. Septembrisbis 1mä May und zwaren bey der Nacht von 10.bis des Morgens umb 7. Uhren geschehen solle;Was aber anderen gemeinen Pferd- oder Kuhe-Mist anlanget, solle gleichfals selbiger vor den er-sten Junii außgeführet werden;Da nun ein oder ander nach dem ersten Junii biß den1. 7bris annoch einigen Mist außfahren lassen müste /solle demselben solches anderster nicht, als mit Er-laubnüß eines zeittlichen Burgermeisters von deßMorgens frühe biß 8. Uhren vor anfangender Hitze /keines Wegs aber die übrige Tags Zeit über bey 10.Goldgl. Straff verstattet werden;WieK 2
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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19
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