(18.)Und auff daß die, zu Außführung deß Strassen-Wusts verordtnete zwey Stadt-Karichen / welche vonhiesigen Stadt-Rhentmeisteren oder sonsten unterarbitrari Straff zu nichts anders gebrauchet werdensollen / solches desto besser bestreithen / und der zu-sahmen gekehrter Unslath nicht lange da liegen bleibe oder wieder außeinander getretten werden möge / solle hiesige Residentz-Stadt in drey Quartieraußgetheilet, und ein vor alle mahl angesagt wer-den, daß die Stadt-Karich den Tag in der Ge-gendt, den anderen Tag aber in dieser Gegendt kom-men werde, den Koth auffzuladen, umb sich we-gen deß Zusamen kehrens darnach richten zu können;Da nun ein oder der ander er seye, wer er auchwolle / Geist- oder Weltlich sich hierin saumig / oder widerspännig bezeigen / und auff beschehene Erinnerung / soder Magistrat durch einen hierzu expresse verordtnetenStadt Diener thun lassen solle, dannoch nicht kehrenoder sonsten dieser Unserer Verordtnung in ein oder anderen nicht nachleben würde / solle der Magistrat hieselbstauff deß Saumigen / oder Ungehorsamen Kösten denvor ihren Erb befindtlichen Unslaht alsofort zusamenkehren und wegfahren lasses / Uns aber dieselbe zu ge-bührender Ahndung alsofort ad Manus benennen;Wie
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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18
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