(17.)ARTICULUS VIIVon sauberhaltung der Gassen.Amit auch daß in hiesiger Unserer Resi-dentz-Stadt mit grossen Kösten durchgehendts neu angelegtes Pavement und###Strassen destobesser unterhalten und gesäubert werden mögen, solle nach Ahnlaß Unsererhiebevoren unterm 26. Februarii jüngst erlassenergnädigster Verordtnung führohin kein Schrodt / al-ten Leim) Mist, Stein-Kohlen-Aesch, und der-gleichen Unflat auff denen Gassen hingeschüttet /vielweniger über Nacht alda gelassen werden, beyStraff 10. Goltgülden;Dann sollen hiesige Einwöhnere sie seyen Geistoder Weltlich, fürnehmen oder niederen Standts,wie die auch Nahmen haben mögen keine davon außbescheiden / schuldig und gehalten sein / zweymahl in derWochen, vor ihren Klösteren und Häuseren, als weitsich ihr Erb erstrecket / einfolglich sich dessen ahnzuneh-men schuldig / die Gassen sauberen / und den zusahmengekehrten Koth ahn die, von denen Stadt-Dienerenangewiesene öhrtere hinschütten zu lassen;Und&
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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17
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