Druckschrift 
Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
16
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

(16.)dieselbe fast doppelt hoher / als die Häuser gekostetund daß darahn verwandtes Capital ahn gewöhn.lichen Interesse außbringen können / fordern / vielwe-niger von einer Zeit zu der anderer nach eigenenWohlgefallen steigeren / und auff solche Weise dieMieth oder Hewrlinge / wollen sie sonsten zu ihrerhöchster Incommodität nicht allemahl verhaußen,zu Zahlung ohngebührlicher und excessiver HaußHewr gleichfalß zwingen sollen, da nun ein oder derander dawider beschweret, und mit übermässigerHewr übernohmmen werden wolte, derselbe hat sichbey denen zu solchem Endt von Uns gnädigst ahn-geordtneten Policey-Directoren und Rähte gebuhrendt ahnzumelden, und eine unpartheyische Be-sichtigung / so von denselben mit Zuziehung zweyerWerck-verständiger, auch da nöhtig eines Ingeni-eurs vorzunehmen) auff deß unrechthabenden Köstenzu gesinnen, und dahe sich finden würde, daß dieHauß- oder Zimmer- Hewr ohnbilliger Weise, und zuhoch prætendiret worden / der Proprietarius alßdann nicht allein nach vorgangener billigmässigerTaxirung seiner Hauß-Heur in die Kösten condem-niret / sonderen auch benebens arbitrarie gestaffet wer-den solle;ARTI-