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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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15.Szu vernehmen vorkommt / was Gestalten von hie-sigen Eingesessenen und Bürgere so Häuser, StockWercker oder Zimmer in Hewr zu verlassen habenselbe allzu excessive und ohngebührlich anschlagen /auch zu weilen gantz ohnverantwortlicher Weisevon einem Jahr zum andern / oder auch gar vonMonath zu Monath nach eigenen Wohlgefallen sohoch steigeren, daß die auff solche Manier in dieEnge getriebene Hewrlinge einwilligen und zahlen müssen, was nur immer, obwohlen Höchst-ohn-billig verlanget wird: Als ist zu gäntzlicher Ab-stellung dergleichen so schädtlichen MißbrauchsUnser gnädigster und ernstlicher Befelch hiemit /daß die jenige, so Häuser-Stock-Wercker undZimmeren, oder auff beständige Jahren, ober aberauff Monath und Wochen Hewrweiß zu verlassenhaben / nach Proportion deß Erbs / Gelegenheitder Gassen/ nach Ertrag deß Einbaws und Com-modität der Zimmeren / da solche alt und Irre-gulier, oder aber neu, und wohl eingerichtet, dieHauß-Hewr beschiedentlich anschlagen / nicht aberwie oberwehnter maassen sonst täglich geschehen /die-