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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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(14.)vor- oder unter den Thoren unter was Praetextund Vorwandt es auch immer seyn möge/ bey StraffConfiscation ihrer Wahren / auch 5. Goltgl. Brüch-ten, warinnen die Ubertrettere toties quoties hie-mit fällig erklährt werden/ überlassen oder verkauffen sollen; Da sich aber zutrüge, daß wehren-der obgemelter Marck-Zeit die hereingebrachte Vi-ctualien / Nachdeme sie wenigstens eine halbe Stun-de offentlich für billigmässigen Preiß feihl außge-legt gewesen, oder zum Theil, oder zumahlem nichtverkauffet würden, solle des Sommers nach 10.Uhren, des Winters aber nach 11. Uhren, wannzuvordrist von den Marck-Meisters Diener vermitsLautung eines sicheren Glöckleins ein Zeichen ge-geben sein wird, solche Sachen zu erhandelen denenVorkäufferen ohnverbotten seyn;ARTICULUSVIVon Hauß und Zimmer-Hewr.Achdem Uns auch zu verscheidenen mahlenund annoch fast täglich Höchst-Mißfälligzu