(13.)und in denen Reichs-Satzungen Höchst-verbotte-nes und so schädtliches Vorkauffen länger zu ver-statten keines Weges gemeinet seyn; Als wollenund verordtnen Wir vors erst hiemit gnädigst / daßnebst denen gewöhnlichen vier Jahr-Marck=Tägenin hiesiger Unserer Residentz-Stadt annoch wochent-lich drey Marck-Täge / nemlich am MontagMittwoch, und Freytag vom Pforten auffschliessen biß Mittag gehalten / und einen jeden seinehereinbringende Victualia nach Anlaß der verbesser-ter Marck=Meisters Ordtnung offentlich frey füreinen billigen Preiß / so die veräydtete MarckHerren nach Ertrag der Saison zu taxiren / zu ver-kauffen erlaubet werden solle; Mit dem beygefügtengnädigst ernstlichen Befelch / daß die / vier ad fünffStundt umb hiesige Unsere Residentz gelegene Unterthanen / so einige Victualien wie die auch Näh-men haben mögen / zu verlassen haben solche auffobgeml. dreyen Marck-Tägen zum feihlen Kauffanhero auffm Marck bringen, keines Weges aberhiesigen / vielweniger frembden Vorkaufferen / esseye in ihren Häuseren / oder unter Wegs voroder
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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