) SV.ARTICULUSVom Vorkauffen / und Anordnungdreyer Wöchentlicher Marck=Tägen.Achdem auch die bißherige Erfahrnüß ge-zeiget / daß die gewöhnliche zwey Wo-chen Marck-Täge, die von Tag zu Tag0je mehr und mehr anwachsende Bürgereund Einwohnere mit nöhtigen Victualien zu verse-hen bey weithem nicht/ und zwaren umb dewenigerzureichig / indeme von denen Außwendigen / undBauers=Leuthen entweder an solchen gewohnlichenMarck-Tägen wenig zu Marck gebracht / oder abersolches von denen Vorkaufferen / vor den Thoren / oderaber gleich anfangs aufm Marck und auff den Gassenvor ein geringes auffgekauffet / hingegen anderen / so der-gleichen vonnöhten / mit fast doppelten Gewin wiederüberlassen / und auff solche Weise von denenselben dertäglicher Marck-Preiß, so hoch, sie selber wollen,gesteigert wird; Wir aber dergleichen Unordnungenund
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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12
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