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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
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2S (11.)geringen Landts Beschwer das gereideste Geldt aushiesigen in frembde Länder verbringen, ahngeführtesGravamen abgestellet werde, solle alle dergleichenHausierer und Gängelere, sie haben Nahmen, wiesie wollen, welche zu Nachtheil vorgeml. UnsererUnterthanen allerhand dahier bey ihnen ohne demerfindtliche Wahren zum feilen Kauff herumtragen,keines Wegs, bevorab in hiesiger Unserer Residentz-Stadt führohin geduldet, vielweniger ihnen ausserdenen vier gewöhnlichen Jahr Märcken (ahn welchedenen frembden Tuch-Händeleren auch mit Ehlenauff der gewohnlicher Marck-Platz zu verkauffenohnverbotten sein solle, das Verkauffen verstattetwerden / dafern aber von denen Wüllen und Linnen Tuch-Händlern eine Niederlag von allerhandLacken, Chargen, Wüllen-Stoffen, Leinwant,und dergleichen dahier angelegt werden wolte, solledemselben jedoch en gros mit gantzen und halbenStücken zu hiesiger Kauff=Leuthen sowohl / als an-derer Particulieren mehrerer Commodität / solcheauff hiesiger Tuch-Hallen oder sonst anderen beqveh-men Ohrt öffentlich zu verkauffen ohnbenohmmenseyn;AR-B 2