210.)cket die Ehlen, Maaß, und Gewicht visitiren,was untüchtig befunden, auffs Rhat-Hauß brin-gen / die Ubertrettere dahin citiren / und mit Vor-zeigung ihrer unrichtiger Maaß, Ehlen, und Ge-wichts, ihres betrieglichen und unrechtfertigen Han-dels überzeugen, und befindenden Dingen nachbestraffen, wobey dann unter anderen außdrück-lich woll zuzusehen, damit keine andere, als mithiesigen Stadt-Zeichen bemerckete Maaß/ Ehlen/und Gewicht | vielweniger deren unterscheidenezweyerley Sorten in einen Hause gefunden werde;ARTICULUS IVVon denen Hausiereren / undfrembden Gängeleren.7Amit gleichwohl aber auch daß wegender frembder Hausierer und Gänge-lere / welche hiesigen Unseren getrewe-Ssten Unterthanen die mehreste Nah-rung und Gewin præripijren / mithin zu nichtge-
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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