S (9.)ser Ehlen geirret, oder vervortheilet werden mö-ge / sollen hinführo alle Wahren ohne Unterscheidtsie seyen Seiden / Lienen / oder Wüllen / mit dergerechten Brabandt=Holländischer Ehlen / welche einjeglicher Kauff, oder Handels-Mann inner achtTagen Zeit â die publicationis sich anzuschaffen /außgemessen, die kleine Ehle aber in kauffen undverkauffen fuhrohin bey 10. Goltgl. BrüchtenStraff nicht gebrauchet, noch in denen Kram-La-den und Kauff-Manns-Häuseren geduldet werden.ARTICULUS III.Von Visitirung Maaß,Ehlenund GewichtNd auff daß aller hierunter besorgender Unter-schleiff und Betrug verhütet werde, solle hie-siger Magistrat durch sichere aus ihrem Mit-tel benennende Deputirte wenigstes alle sechsWochen / auch dahe nöhtig / öffters unversehens und unge-mercket
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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9
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