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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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8) S:5dermänniglichen für einem billigen und raisonablenPreiß verkauffen mögen; Mit der gnädigster undernstlicher Warnung jedoch, daß, daferne dawiedereinige Klagten geführet, und von Unseren hierzu gnä-(Wel-digst ahngeordtneten Policey-Directoren-cher mit Zuziehung der ihme adjungirten zweyer Com-mercii-Rahten und Ambts-Vorstehere, oder dafer-ne selbe dabey interessirt/ zweyer anderer ohnpartheyscher Kauffleuthen die Sache de plano zu untersuchen)befunden werden solte, das die Wahren gegen bahreZahlung ohngebührlich hoch verkauffet; Und also einunzulässiger Gewinn genohmmen worden, derselbealsdann ohne die allergeringste Remission in eine / be-findenden Dingen nach proportionirliche Brüchten.straff verfallen sein solte;11ARTICULUSVon durchgehender Gleichheit in Ellen,Maaß= und Gewicht.SAmit auch daß von denen Kauffleuthen we-gen Ohngleichheit der Ellen geführtes Be-schwer abgestellet, auch führo hin, nie-mandt durch die bißhero hieselbst üblicheDifferente Außmässung / baldt mit kleiner / baldt gros-ser